des
Bischofswerdaer Karnevalsclub
(in Folge BKC oder Verein genannt)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Bischofswerdaer Karnevalsclub. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Bischofswerdaer Karnevalsclub e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bischofswerda.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereines ist die Förderung des karnevalistischen Treibens in und um Bischofswerda.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Faschingsveranstaltungen und Umzügen sowie Kinderbelustigung verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Bischofswerda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft Ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, die Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Der um Aufnahme ersuchende Antragsteller hat die Möglichkeit bei Ablehnung, diese in der nächsten Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des Vorstandes beim Vorstand einzulegen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten und sozial gerechtfertigten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen sowie stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen des Vereines zu besuchen, deren Anlagen und Eigentum zu benutzen.
§ 7
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus einem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Vorstandsmitgliedern und kann insgesamt auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis auf 11 Mitglieder erhöht werden.
- Der Verein wird durch den Vereinsvorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Der Vorstand führt den Verein in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der in der Satzung festgeschriebenen Prämissen.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden, die mindestens 6 Monate Mitglied im Verein sind.
Mitglieder, die Mitglied des Vorstandes werden wollen, bzw. Mitglieder, die ein Mitglied für den Vorstand vorschlagen wollen, haben dies eine Woche vor dem Wahltermin gegenüber dem derzeitigen Vorstand anzuzeigen. Die Anzeige hat nachfolgende Angaben zu enthalten:
- Name, Vorname
- Anschrift
- Alter
- Beruf
- Dauer der Mitgliedschaft
Der Vorstand stellt eine Kandidatenliste auf, die spätestens bei Beginn der Wahlveranstaltung allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern vorliegen muss.
Die Wahl wird geheim geführt.
Gewählt sind fünf Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Sollte aufgrund von Stimmengleichheit die Anzahl der Vorstandmitglieder nicht auf fünf beschränkbar sein, so findet zwischen den Bewerbern mit der von der Abschlusszahl geringsten Stimmen eine offene Stichwahl statt.
Der gewählte Vorstand wählt den Vereinsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden selbst. Er bestimmt auch die Restfunktionen.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden und bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung selbst.
§ 12
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- – Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch die Veröffentlichung in der Lokalpresse erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
- Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bentragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
- Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung jederzeit beschlussfähig.
Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung der Ladungs- und Formvorschriften verzichten, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die beantragen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Wahlen ist auch nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben weniger als zwei Mitglieder die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Neuwahl statt. Ist dies nicht der Fall, so findet zwischen den Kandidaten, die die erforderliche Stimmzahl nicht erreicht haben, eine offene Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Bischofswerda.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.